Ich bin nicht in den Kurs gegangen, um etwas über KI zu lernen. Wir betreiben KI im eigenen Betrieb, auf eigener Hardware, mit vorgeschalteten Filtern, in einer Fertigung, die nachts ohne uns weiterläuft. Ich bin hingegangen, weil unsere Kunden die zweite Hälfte brauchen: nicht nur, dass es funktioniert, sondern dass es erlaubt ist und bleibt. Und weil ich wissen wollte, was ich als externer KI-Beauftragter für einen Betrieb mit 20 bis 200 Beschäftigten leisten darf.
Zwei Tage später hatte ich ein Zertifikat, eine Liste mit Änderungen an unseren eigenen Dokumenten und drei Erkenntnisse, die ich so nicht erwartet hatte.
Was steckt in den zwei Tagen?
Der Kurs „KI-Compliance-Beauftragter (TÜV)“ der TÜV Rheinland Akademie umfasst 16 Unterrichtseinheiten an zwei Tagen, in meinem Fall im virtuellen Klassenzimmer.
Der Dozent ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht und Compliance. Das prägt den Kurs mehr als der Titel verrät: Es ist eine Vorlesung zur KI-Verordnung mit der Brille eines Compliance-Management-Systems nach IDW PS 980. Kein Technikseminar. Wer lernen will, wie man Prompts schreibt oder ein Modell auswählt, ist dort falsch.
Inhaltlich geht es um die Fragen, die im Betrieb zuerst kommen: Wann ist etwas überhaupt ein KI-System? Wann bin ich Anbieter, wann Betreiber? Welche Risikoklasse hat mein Werkzeug? Was verlangt Art. 4 zur KI-Kompetenz? Und wie baut man aus Richtlinie, Betriebsvereinbarung, Schulung und Kontrolle ein System, das einer Prüfung standhält.
Dazu eine Gruppenarbeit zu Hochrisiko-Systemen und ein Praxisfall am zweiten Tag: Ein Assistent sichtet Bewerbungen, und der Kurs seziert, was daran heute schon unzulässig ist.
Für mich am wertvollsten war das Gerüst der sieben Elemente eines Compliance-Management-Systems, von der Kultur über Risiken und Programm bis zur Überwachung. Es ist zugleich das Gerüst unserer eigenen Leistung: Das Element „Risiken“ ist das KI-Inventar, das Element „Programm“ die Richtlinie und Betriebsvereinbarung, das Element „Kommunikation“ die Schulung.
Wie schwer ist die Prüfung?
Direkt im Anschluss an Tag 2: 30 Multiple-Choice-Aufgaben in 45 Minuten, bestanden ab 18 Punkten. Einen Punkt gibt es nur, wenn alle richtigen Antworten einer Aufgabe angekreuzt sind. Das Skript mit eigenen Markierungen ist erlaubt, online per Videoaufsicht oder vor Ort auf Papier.
Damit ist die Prüfung machbar, wenn man an beiden Tagen mitschreibt. Jede Artikelnummer, die im Seminar fällt, kann abgefragt werden. Die Prüfung misst Wissen: Definitionen, Rollen, Fristen, Pflichten. Die Arbeit fängt danach an, mit Inventar, Regelwerk, Schulung und Nachweisen.
Der Rechtsstand bewegt sich
Die KI-Verordnung ist seit August 2024 in Kraft und wurde im Juli 2026 durch eine Änderungsverordnung angepasst. Seitdem gelten die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027 und nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Art. 4 zur KI-Kompetenz verlangt Maßnahmen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz unterstützen, ausdrücklich ohne ein garantiertes Niveau zu schulden. Verbote, KI-Kompetenz und Transparenz gelten dagegen unverändert seit Februar 2025 und August 2026.
Ich hatte diesen Stand vor dem Kurs aufgearbeitet, und genau das war der wertvollste Teil der Vorbereitung. Der Kurs vermittelt das Gerüst und die Denkweise. Den jeweils aktuellen Stand muss die Rolle selbst nachhalten, und zwar dauerhaft: Ein Zertifikat vom September 2026 sagt nichts über den Rechtsstand im März 2027. Wer die Rolle ernst nimmt, liest die Verordnung im Amtsblatt, nicht in Zusammenfassungen.
Was hat es uns konkret gebracht?
Ich führe seit dem Kurs eine Liste, welche Erkenntnis welches unserer Dokumente ändert. Sie wächst noch. Ein Auszug, ohne Kundeninterna:
- Drei eigene Dokumente auf den Stand vom Juli 2026 gezogen. Fristen, Artikelwortlaut und die Formulierung von Art. 4 sind jetzt überall gleich. Wer anderen Compliance anbietet, hält den eigenen Bestand zuerst aktuell.
- Eine offene Rollenfrage entschieden. Wer eine eigene KI-Instanz unter eigenem Namen an Kunden ausliefert, ist Anbieter im Sinne der Verordnung. Zugleich kein Anbieter eines Hochrisiko-Systems, weil die Zweckbestimmung die Anhang-III-Zwecke ausschließt. Diese Antwort kam aus zwei Wortmeldungen zu unseren vorbereiteten Fragen.
- Eine Formulierung präzisiert. Pseudonymisierte Daten sind weiter personenbezogene Daten. Deshalb steht auf unseren Seiten, dass personenbezogene Daten das Modell nicht erreichen, und nicht, dass ein Datenschutzproblem „gelöst“ sei. Pseudonymisierung senkt das Risiko, sie beendet die DSGVO nicht.
- Zwei Paragrafen für die Muster-Betriebsvereinbarung: der Umgang mit KI-Fehlern und die Offenlegung des KI-Anteils nach außen.
- Ein neues Dokument als Kern: die Zweckbestimmungs-Erklärung. Nicht das Potenzial eines Systems entscheidet über Hochrisiko, sondern Zweckbestimmung, Zulassung und erlaubte Nutzung.
- Am zweiten Kurstag entstand unser KI-Inventar. Jeder Eintrag mit Zweck, Rolle und Risikoklasse. Dazu ein eigener Beitrag.
- Eine Regel für KI-Bilder auf unseren Websites: symbolische Bilder ja, nie KI-Gesichter mit Zitat als Testimonials, veränderte reale Räume nur mit Hinweis.
Das ist der Ertrag, den ich beziffern kann. Er kam zu einem großen Teil aus eigenen Fragen, die ich mitgebracht hatte. Wer ohne eigene Fälle hingeht, bekommt ein Zertifikat. Wer mit eigenen Fällen hingeht, bekommt Antworten.
Was das Zertifikat nicht ist
Es ist keine Anwaltszulassung. Meine wichtigste Frage bleibt eine offene Fachfrage: Was darf ein zertifizierter KI-Compliance-Beauftragter ohne Anwaltszulassung als externer Dienstleister liefern, und wo beginnt die Rechtsdienstleistung? Inventar, Risikoeinordnung, Richtlinien-Entwürfe und Schulung sind organisatorische Arbeit. Die Subsumtion eines konkreten Falls unter Anhang III kann Rechtsberatung sein. Deshalb arbeiten wir bei Rechtsfragen mit Kanzleien zusammen und sagen das auch so.
Es ist auch kein Freifahrtschein für das TÜV-Logo. Das Zertifikat ist personengebunden, der Wortlaut der Bezeichnung darf verwendet werden, die Marke nur mit Genehmigung. Deshalb steht auf meiner Visitenkarte und hier im Blog nur Text.
Lohnt es sich?
Für einen Unternehmer, der die Rolle im eigenen Betrieb oder für Kunden ausfüllen will: ja, unter zwei Bedingungen. Erstens mit eigenen Fällen im Gepäck, sonst bleibt es Theorie. Zweitens mit dem Wissen, dass der Rechtsstand ein laufender Auftrag bleibt, den kein Kurs abnimmt.
Was ich anders machen würde: die Vorbereitung nicht nur auf den Rechtsstand richten, sondern gleich die Liste der eigenen Dokumente daneben legen. Dann wäre die Liste wahrscheinlich doppelt so lang.
Veröffentlicht am 15. September 2026.