Kaum ein Ratgeber im Netz nennt die Termine der KI-Verordnung so, wie sie heute gelten. Seit dem 27. Juli 2026 ist eine Änderungsverordnung in Kraft, die den unbequemsten Teil verschoben hat, und die meisten Texte zitieren noch die Ursprungsfassung. Ich habe den neuen Text im Amtsblatt nachgelesen, Artikel für Artikel. Deshalb hier die Termine, wie sie heute gelten, mit Fundstelle.
Stand dieses Beitrags: 10. September 2026, geprüft gegen die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex.
Welche Termine gelten wirklich?
| Datum | Was gilt | Für wen im Mittelstand |
|---|---|---|
| 2. Februar 2025 | Verbotene Praktiken (Art. 5) und KI-Kompetenz (Art. 4) | für jeden Betrieb, der KI beruflich nutzt |
| 2. August 2025 | Pflichten für Anbieter großer Basismodelle, Aufsichtsstruktur, Sanktionen | mittelbar, über die Modell-Anbieter |
| 2. August 2026 | Allgemeiner Geltungsbeginn, insbesondere Transparenzpflichten (Art. 50) | für jeden Betrieb, der KI-Inhalte veröffentlicht oder Menschen mit KI interagieren lässt |
| 2. Dezember 2026 | Zwei neue Verbote in Art. 5 (intime Deepfakes ohne Einwilligung, Missbrauchsdarstellungen); Frist für die maschinenlesbare Kennzeichnung bei älteren generativen Systemen | für die meisten Betriebe nicht relevant, für Anbieter generativer Systeme schon |
| 2. Dezember 2027 | Hochrisiko-Systeme nach Anhang III | wer KI in Personal, Bildung, Kreditwürdigkeit oder Versicherung einsetzt |
| 2. August 2028 | Hochrisiko-Systeme nach Anhang I (Produktsicherheit) | Hersteller von Produkten mit Konformitätsbewertung |
Zwei der drei Termine, die einen Mittelständler betreffen, liegen also bereits hinter uns. Der dritte kommt Ende 2027 und trifft die wenigsten.
Was hat sich im Juli 2026 geändert?
Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, veröffentlicht am 24. Juli, in Kraft seit dem 27. Juli 2026. Sie hat fünf Dinge getan, die für den Betrieb zählen:
- Anhang III auf den 2. Dezember 2027 verschoben, sechzehn Monate später als ursprünglich.
- Anhang I auf den 2. August 2028 verschoben.
- Art. 4 neu gefasst. Anbieter und Betreiber „ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen“. Ausdrücklich geschuldet ist kein bestimmtes Kompetenzniveau. Wer heute noch „nach besten Kräften sicherstellen“ zitiert, zitiert die alte Fassung.
- Zwei Verbote ergänzt, gültig ab 2. Dezember 2026.
- Bestandsschutz präzisiert. Systeme, die vor dem Geltungsbeginn im Einsatz waren, fallen nur unter die Hochrisiko-Pflichten, wenn sie danach in ihrer Konzeption erheblich verändert werden.
Nicht verschoben wurden Verbote, KI-Kompetenz und Transparenz. Wer aus der Änderung „der AI Act kommt später“ macht, hat Art. 113 nur zur Hälfte gelesen.
Was heißt das für einen Betrieb ohne Hochrisiko-System?
Drei Pflichten, nicht dreißig.
Erstens, KI-Kompetenz unterstützen (Art. 4). Wer KI im Betrieb einsetzt oder duldet, muss Maßnahmen ergreifen, damit die Leute wissen, was sie tun. Das heißt nicht Zertifikat für alle. Es heißt: Schulungsbedarf je Rolle ermitteln und passend schulen. Die Kommission nennt zwei Leitfragen: Vorwissen der Zielgruppe und Einsatzkontext.
Zweitens, Transparenz (Art. 50). Für Betreiber sind vor allem zwei Absätze relevant: Wer künstlich erzeugte Bilder, Ton oder Video veröffentlicht, die echt wirken, legt das offen. Wer Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzt, informiert die Betroffenen. Dass ein Chatbot als Maschine erkennbar sein muss und synthetische Inhalte maschinenlesbar markiert werden, ist Sache der Anbieter.
Drittens, den Zweck kennen. Nicht das Werkzeug entscheidet über die Risikoklasse, sondern wofür es eingesetzt wird. Deshalb beginnt jede KI-Compliance mit einer Liste der Systeme und ihrer Zwecke. Ohne sie lässt sich weder Art. 4 noch Art. 50 beantworten, und die Hochrisiko-Frage schon gar nicht.
Und ein häufiger Denkfehler: Art. 26 mit seinen Betreiberpflichten (Betriebsanleitung einhalten, menschliche Aufsicht, Protokolle sechs Monate aufbewahren, Beschäftigte vorab informieren) gilt nur für Betreiber von Hochrisiko-Systemen. Wer Standardwerkzeuge nutzt, hat Art. 4 und Art. 50, nicht Art. 26.
Wie rutscht ein Betrieb in Hochrisiko, ohne es zu merken?
Über die Personalabteilung. Der Fall, den wir im Seminar seziert haben: Ein Unternehmen stellt allen Beschäftigten einen Allzweck-Assistenten bereit. Die überlastete Personalabteilung lädt 30 Bewerbungen auf eine Praktikumsstelle hoch und fragt, wer am besten passt. Der Vorschlag klingt plausibel und wird übernommen.
Das Werkzeug selbst ist kein Hochrisiko-System. Der Zweck macht es dazu: Anhang III Nr. 4 lit. a nennt wörtlich Systeme, die „Bewerbungen zu sichten oder zu filtern und Bewerber zu bewerten“ bestimmt sind. Und weil das Unternehmen dem Werkzeug diesen Zweck gegeben hat, gilt es nach Art. 25 Abs. 1 lit. c selbst als Anbieter eines Hochrisiko-Systems. Der Hersteller bleibt außen vor, sein Produkt war dafür nicht bestimmt.
Der zeitliche Haken: Die Anhang-III-Pflichten gelten erst ab Dezember 2027. Verletzt sind heute schon Art. 22 DSGVO, das AGG und die Mitbestimmung. Das ist eine Einschätzung aus einem Seminarfall, kein entschiedenes Verfahren; zu den Abgrenzungen gibt es bisher keine Rechtsprechung. Der Ausweg ist trotzdem klar: Bewerbungen nur strukturieren lassen, Felder extrahieren, keine Rangfolge, keine Eignungsaussage.
Der zweite Fall aus dem Seminar ist alltäglicher: 10 Lizenzen für 150 Beschäftigte, 140 nutzen private Konten, die Geschäftsführung weiß davon. Ergebnis: Der Betrieb ist Betreiber aller 140 Konten, ohne Vertrag und ohne Überblick.
Bußgelder, als Fakt
Art. 99 nennt bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes für verbotene Praktiken, bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent für die übrigen Pflichten einschließlich Art. 50. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt nach Abs. 6 jeweils der niedrigere Betrag. Art. 4 hat keine eigene Bußgeldnorm; der Hebel ist § 130 OWiG, die Aufsichtspflicht, wenn ein Beschäftigter verstößt und niemand geschult wurde.
Ich schreibe das hin, weil es stimmt, nicht weil es Angst machen soll. Kein Betrieb, den ich kenne, wird wegen Art. 4 zur Kasse gebeten. Betriebe verlieren Zeit und Vertrauen, wenn ein Kunde nach dem KI-Einsatz fragt und niemand eine Antwort hat.
Wer beaufsichtigt das in Deutschland?
Seit dem 29. Juli 2026 gilt das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz. Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde, ausgenommen Produkte nach Anhang I bei den Sektorbehörden und der Finanzsektor bei der BaFin. Die Aufsicht existiert also bereits, unabhängig davon, wann welche Pflicht greift.
Was bis Dezember 2027 stehen sollte
Ein Datum ist kein Startschuss. Die Reihenfolge, die sich bei uns bewährt hat: erst das Inventar (welche Systeme, welcher Zweck, welche Rolle), dann das Regelwerk mit Betriebsvereinbarung, dann die Schulung je Rolle, und für jedes eigene System eine Zweckbestimmung, die die Hochrisiko-Zwecke ausschließt. Das ist keine Vorbereitung auf Dezember 2027. Es ist die Antwort auf Februar 2025 und August 2026, die ohnehin fällig ist.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung): eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689
- Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026: eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744
- Konsolidierte Fassung, Stand 27. Juli 2026: EUR-Lex CELEX 02024R1689-20260727
- KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG): gesetze-im-internet.de/ki-mig
Veröffentlicht am 10. September 2026.